|
Zur Gruppe der Stimulantien zählen Verbindungen wie z.B.
Amphetamin, Methamphetamin, Cocain, die unter das
Betäubungsmittelgesetz fallen, aber auch Verbindungen wie
Ephedrin, das in sehr vielen Hustenmitteln enthalten ist. Die
Wirkungen vieler dieser Substanzen, insbesondere die vom
Amphetamintyp, entsprechen denen der Catecholamine Adrenalin
und Noradrenalin, wobei ihre Wirkungen direkt bzw.
indirekt sein können. Für die verschiedenen Ephedrine gibt
es Grenzwerte im Urin, so dass eine therapeutische Anwendung
bis zu einem Tag vor dem Wettkampf möglich ist. Aber
auch Coffein, das eigentlich als Genussmittel in vielen Getränken
enthalten ist, gehört zur Gruppe der Stimulantien.
Um den Genuss von coffeinhaltigen Getränken aber nicht
vollständig einzuschränken, wurde für Coffein ein Grenzwert
von 12 µg/ml im Urin festgelegt.
Grundsätzlich können Stimulantien in stark wirksame
Substanzen und schwach wirksame Substanzen eingeteilt
werden. Zur ersten Gruppe werden die meisten Amphetaminderivate
gezählt, hierzu gehören alle Stimulantien, die
unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, während zu den
schwächer wirksamen Substanzen Ephedrin und Coffein gezählt
werden.
Diese Unterteilung hat einen wesentlichen Einfluss auf
die Sanktion von Sportlern nach positiven Befunden. So verurteilt
der Internationale Leichtathletikverband (IAAF) nach
seinem Regelwerk Athleten, die ein Stimulanz aus der stark
wirksamen Gruppe verwendet haben im 1. Fall bereits mit
zwei Jahren, während beim Missbrauch von Substanzen aus
der schwächeren Gruppe im 1. Fall nur eine Verwarnung sowie
Disqualifikation vom Wettkampf ausgesprochen wird.
|
|
|
Zur Gruppe der Narkotika gehören die opioidartigen Analgetika
vom Morphintyp, z.B. Morphin, Heroin, während alle
nichtopioidartigen Analgetika, wie z.B. Aspirin, Naproxen
oder Diclofenac, erlaubt sind. In den letzten Jahren wurden
einige Substanzen, wie z.B. Ethylmorphin, Codein oder Dextropropoxyphen,
aufgrund ihrer schwachen analgetischen
Wirkung im Vergleich zum Morphin von der Verbotsliste genommen.
Ihre Dopingrelevanz haben diese Substanzen eigentlich
darin, dass sie aufgrund ihrer schmerzstillenden
Wirkung missbraucht werden können, wenn Schmerzen die
sportliche Leistung limitieren. Im Vergleich zu den nichtopioidartigen
Analgetika werden sie aufgrund ihrer Suchtgefahr
durch staatliche Betäubungsmittelgesetze erfasst und der
Handel eingeschränkt bzw. wie für Heroin ganz verboten.
|
|
Stimulantien sind gut kontrollierbar, da sie bei einem Missbrauch
unmittelbar vor dem Wettkampf angewendet werden
und in der anschließend gesammelten Urinprobe in ausreichender
Menge vorliegen. Problematischer als Stimulantien
ist die Gruppe der anabolen Wirkstoffe, die in der Trainingsphase
von Athleten verwendet werden, um aufgrund der anabolen
Wirkung einen verbesserten Muskelaufbau und damit
verbunden eine bessere Leistung zu erzielen. Erst mit Einführung
von Trainingskontrollen seit 1989 können anabole
Wirkstoffe effektiv kontrolliert werden. Hierzu ist es aber
notwendig, dass die Trainingskontrollen unangekündigt
durchgeführt werden. Organisatorisch sind Trainingskontrollen
aufwendiger als Wettkampfkontrollen, so müssen
Athleten jederzeit erreichbar sein, die Ankündigungszeiten
müssen kurz sein, Athleten, die häufig im Ausland trainieren,
müssen mit der gleichen Wahrscheinlichkeit erfasst werden,
und zwar mit Kontrollen im Ausland, wie Athleten, die
sich ständig am gleichen Trainingsort aufhalten. Eine internationale
Vergleichbarkeit der Kontrollsysteme muss ge-währleistet
werden, so dass Athleten bei internationalen Veranstaltungen
unter gleichen Voraussetzungen starten können.
Diese Voraussetzungen werden zunehmend erfüllt und
eine der größten Herausforderungen für die neue Weltantidopingagentur
(WADA) wird es sein, eine internationale
Vergleichbarkeit der Systeme zu gewährleisten mit entsprechenden
Akkreditierungsmaßnahmen.
Die Gruppe der anabolen Wirkstoffe unterteilt sich in:
a) Anabol androgene Steroidhormone (AAS), auch Anabolika
genannt, die sowohl körperfremd wie z.B. Metandienon,
Nandrolon, Stanozolol, aber auch körperidentisch
sein können wie z.B. Testosteron, Dihydrotestosteron
b)ß 2-Agonisten.
Bezog sich das Verbot anfänglich (1974) nur auf synthetische,
körperfremde Anabolika, so wurde ab 1984 auch das
männliche Sexualhormon Testosteron, das der menschliche
Körper selber produzieren kann, verboten.
1993 wurde die Wirkstoffgruppe der AAS erweitert und
unter Einbeziehung der Substanzklasse der ß2-Agonisten
umbenannt in die Gruppe der anabolen Wirkstoffe. Aus der
Gruppe der ß2-Agonisten, die therapeutisch zur Behandlung
von Asthma eingesetzt werden, ist Clenbuterol durch viele
Skandale in der Tiermast wohl die bekannteste
Verbindung. ß2-Agonisten haben anabole
Wirkungen und stimulieren die Proteinsynthese
in der Skelettmuskulatur, wenn
sie in hohen Dosierungen angewendet werden.
Der Wirkungsmechanismus ist nach wie vor unbekannt.
|
|
Diuretika erhöhen die Urinausscheidung
und werden aus zwei Gründen im Sport missbraucht:
1. In Sportarten mit Gewichtsklassen kann
durch eine erhöhte Wasserausscheidung
das Körpergewicht so erniedrigt werden,
dass der Start in einer niedrigeren (leichteren)
Wettkampfklasse möglich wird
2. zur Manipulation der abgegebenen Urinprobe.
Im letzteren Fall wird nach Gabe eines Diuretikums
durch eine Erhöhung der ausgeschiedenen
Urinmenge ein „Verdünnungseffekt“ von Dopingsubstanzen
erzielt. Damit wird versucht, die Nachweisgrenze
des analytischen Verfahrens zu unterschreiten. Der
Versuch der Urinverdünnung ist mittlerweile auch durch die
Regel erschwert. So muss der Kontrolleur, wenn der abgegebene
Urin bei der Kontrolle eine Dichte von 1.005 unterschreiten,
eine weitere Urinprobe vom Athleten verlangen.
Und zwar so lange bis die Dichte oberhalb des Wertes ist.
|
|
|
Eine Gruppe, die besonders nach der Tour de
France 1998 an Aktualität gewonnen hat, sind die Peptidhormone.
Nach der IOC-Regel sind als Beispiele Choriongonadotropin
(HCG) , Wachstumshormon (HGH) und Erythropoietin
(EPO) verboten. Von diesen drei Hormonen wird zur
Zeit nur die Anwendung von HCG beim Mann in den Kontrolllaboratorien
routinemäßig zufriedenstellend nachgewiesen.
(Währen Sydney 2000 wurde auch routinemäßig auf EPO kontrolliert)
|
|
|